FAQ’s

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sie haben Fragen – wir die Antworten. Für mehr Informationen kontaktieren Sie uns gern.

Ein Angehöriger benötigt nach einem Krankenhausaufenthalt Pflegeleistungen. Was muss ich tun?

In diesem Fall muss sich der Pflegebedürftige an die Krankenkasse wenden. Hier ist gleichzeitig die Pflegekasse angesiedelt. Leistungen können auch telefonisch beantragt werden. Ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage, einen Antrag auf Pflegeleistungen selbst zu stellen, können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte einspringen - vorausgesetzt, sie haben eine Vollmacht des Pflegebedürftigen.

Anschließend kommt der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter. Dieser prüft, was der Pflegebedürftige selbstständig kann und was nicht. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird ein Pflegegrad festgelegt.
Wenn Angehörige die Pflege übernehmen, gibt es Pflegegeld. Übernimmt die Pflege ein ambulanter Dienst, erhält der Pflegebedürftige sogenannte Pflegesachleistungen. Das heißt, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse.

Nicht immer ist es möglich, die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt reibungslos zu organisieren. Dafür gibt es in den Krankenhäusern den Sozialdienst oder die Pflegeüberleitung. Sie springen ein, wenn kurzfristig oder übergangsweise Unterstützung notwendig ist.

Bei den Krankenkassen - genauer bei den daran angegliederten Pflegekassen - gibt es unabhängige Pflegeberaterinnen und -berater. Diese arbeiten auch in Pflegestützpunkten und helfen bei der Organisation und Koordination pflegerischer, medizinischer sowie sozialer Leistungen. Anspruch auf Pflegeberatung haben alle gesetzlich Versicherten und ihre Angehörigen. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt entweder direkt beim Betroffenen zu Hause, vor Ort, am Telefon oder per E-Mail.

Privat Versicherte und ihre Angehörigen können sich kostenlos an die unabhängige Private Pflegeberatung "compass" wenden. Darüber hinaus bietet das Bundesgesundheitsministerium den Pflegeleistungs-Helfer zur Unterstützung an und hat unter der Telefonnummer 030 – 340 60 66-02 ein Bürgertelefon eingerichtet.

Anträge auf Pflegeleistungen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. So sieht es das Gesetz vor.
Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder ein anderer unabhängiger Gutachter innerhalb einer Woche, um den Pflegegrad des Bedürftigen festzustellen. Vorausgesetzt, die Versorgung der Betroffenen ist ohne Pflegeleistung nicht sicherzustellen oder die Angehörigen wollen Pflegezeit im Umfang von sechs Monaten in Anspruch nehmen.

Lebt der oder die Pflegebedürftige zu Hause und muss nicht palliativ versorgt werden und der pflegende Angehörige möchte Familienpflegezeit für bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen, gilt eine zweiwöchige Begutachtungsfrist.

Zehntägige Auszeit mit Lohnersatzleistung

Wenn plötzlich ein Angehöriger pflegebedürftig wird, können sich Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen – auch wenn noch keine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt ist. Für diese Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des Nettogehalts als Lohnersatzleistung beziehen. Der Arbeitgeber muss über die voraussichtliche Dauer der Freistellung informiert werden, seine Zustimmung ist nicht notwendig.

Sechs Monate Pflegezeit

Wenn berufstätige Angehörige länger in häuslicher Umgebung pflegen, können sie bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Es ist möglich, sich entweder während dieser Zeit vollständig freistellen zu lassen oder aber Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung: Der Betrieb hat mindestens 15 Beschäftigte. Die Beschäftigten genießen sowohl während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als auch während einer längeren Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz.

Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit

In einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. So gewinnen sie Freiraum, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Das gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Zur Absicherung ihres Lebensunterhalts haben pflegende Angehörige Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird entsprechend der Arbeitszeitreduzierung berechnet und beträgt die Hälfte des Nettogehalts.

Im Falle der Pflegebedürftigkeit wird der oder die Betroffene in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Der Pflegegrad hängt davon ab, was die oder der Betroffene noch selbst kann - unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen und / oder körperlichen Einschränkungen leidet.
Über den Pflegegrad entscheidet eine Gutachterin oder ein Gutachter. Dieser kommt nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung. Unangekündigte Besuche gibt es nicht. Beim Termin können auch Angehörige oder Betreuer anwesend sein.

Geprüft werden:
1. Mobilität: Wie beweglich ist der Bedürftige? Kann er morgens ohne Hilfe vom Bett aufstehen und das Badezimmer aufsuchen? Wie klappt die Fortbewegung innerhalb der Wohnung? Gibt es Probleme beim Treppensteigen?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie klappt das Verstehen und Reden? Darunter fallen auch die Orientierung über Ort und Zeit, das Begreifen von Sachverhalten, das Erkennen von Risiken und das Verstehen anderer Menschen im Gespräch.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Leidet der Betroffene unter Unruhe in der Nacht oder unter Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind? Wie geht er mit pflegerischen Maßnahmen um?
4. Selbstversorgung: Kann sich der Bedürftige selbstständig waschen und ankleiden? Benötigt er Hilfe beim Essen und Trinken? Kann er selbstständig die Toilette benutzen?
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Wie sieht es mit der selbstständigen Einnahme von Medikamenten und der eigenen Blutzuckermessung aus? Wie kommt der Betroffene mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht? Kann er ohne Hilfe den Arzt aufsuchen?
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltet der Bedürftige seinen Tagesablauf selbstständig? Tritt er mit anderen Menschen in direkten Kontakt? Hat er Hobbies, denen er regelmäßig nachgeht?

Pflegegrad 1: für Menschen, die nur geringe Beeinträchtigungen haben. Hier geht es vor allem um Leistungen, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung ermöglichen, wie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Zuschüsse für ein barrierefreies Wohnumfeld.

Pflegegrad 2: bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Kommunikation oder Gestaltung des Alltagslebens. Menschen mit Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 724 Euro monatlich. Weitere Leistungen können sein: Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und zum barrierefreien Wohnungsumbau, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der eigenen Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.363 Euro monatlich. Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, erhalten sie von der Pflegekasse monatlich 1.262 Euro.

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 4, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.693 Euro monatlich. Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.

Pflegegrad 5: ist für Menschen gedacht, bei deren Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festgestellt wurden. Menschen mit Pflegegrad 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 2.095 Euro monatlich. Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro.

Diese und weitere Antworten auf Fragen rund um das Thema Pflege erhalten Sie auf der Seite der Bundesregierung